Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Osnabrück-Land
Beschlossen am 17.02.2024, KMV in Melle
Präambel
Die Mitglieder der Partei Bündnis 90/ Die Grünen sind überzeugt, dass es zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele einer Organisation bedarf, die sich an Wahlen beteiligt und in den Parlamenten vertreten ist. Sie betrachten die parlamentarische Arbeit als ein Mittel unter anderen, getreu den Grundprinzipien - ökologisch, gewalt-frei, basisdemokratisch, divers und sozial - ihr oberstes Ziel, den Lebensschutz, zu verwirklichen.
Sie fühlen sich verpflichtet, stets für die Gesamtinteressen der Bevölkerung tätig zu werden und bei allen Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte vorrangig auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen für alle Menschen und insbesondere für die kommenden Generationen bedacht zu sein. Die Offenheit zum Gespräch mit allen Personen und Gruppen, die sich in ihrem Wirken und Handeln mit den oben genannten Grundprinzipien in Einklang bringen lassen, gehören zum Selbstverständnis der Partei. Die unterschiedlichen Motive des jeweiligen Engagements werden anerkannt und toleriert, um die Offenheit, Lebens-nähe und Vielfalt der grünen Politik zu bewahren.
Für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bedeutet gelebte Demokratie, dass unsere jeweilige politische Arbeit in allen Gremien und im Parlament zeitlich begrenzt bleibt. Ein weiteres Grundprinzip von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist es, dass jede und jeder aktiv mitwirken und mitbestimmen kann.
Wir wollen unsere Strukturen so gestalten, dass sie inklusiv und nicht diskriminierend wirken, insbesondere in Bezug auf Geschlecht, sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität, Religion oder Weltanschauung, Behinderung oder Erkrankung, Lebensalter, Sprache, ethnische Zugehörigkeit oder Herkunft, sozialen oder Bildungsstatus. Wir wollen, dass sich vielfältige Perspektiven in unserer Partei abbilden. Die Repräsentation von Diskriminierung und Benachteiligung betroffenen oder bedrohten Gruppen mindestens gemäß ihrem gesellschaftlichen Anteil auf der jeweiligen Ebene ist unser Ziel.
§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung
- Der Kreisverband führt den Namen "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Osnabrück-Land“. Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE Osnabrück-Land“.
- Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet des Landkreises Osnabrück.
- Der Kreisverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet.
§ 2 Mitgliedschaft und Mitarbeit
- Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Landkreises hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von Bündnis 90/Die Grünen bekennt. Im Bereich des Landkreises lebende Ausländer*innen und Staatenlose können Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen werden. Mit der Mitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen oder konkurrierender Fraktionen/Gruppen unvereinbar.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort zuständigen Gebietsverband der jeweils untersten Ebene. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
- Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der zuständigen Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
- Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf begründeten Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5,1 der Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbands der jeweils untersten Ebene zu erklären.
- Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen der Satzung teilzunehmen, ins-besondere durch Ausüben des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände, Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen und durch Stellen von Anträgen im Rahmen dieser Satzung.
- Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Arbeitskreisen eigenständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb von Bündnis 90/Die Grünen. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten und sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie satzungsgemäß gefasste Beschlüsse anzuerkennen und die Beiträge pünktlich zu entrichten.
- Die Mitarbeit in der Partei steht allen Bürger*innen und Gruppen offen, soweit deren Ziele nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Partei stehen.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Kreismitgliederversammlung (KMV). Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Sie sind auf Beschluss des Vorstandes, der Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Ortsverbände oder eines Zehntels der Mitglieder oder auf Antrag der grünen Kreistagsfraktion unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einzuberufen.
- Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von vierzehn Tagen (Postausgang) vom Vorstand einzuberufen. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Mit schriftlicher Zustimmung des Mitglieds ist die Einladung auch per E-Mail zulässig.
- Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekanntzugebenden Gründen verkürzt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Mitglied auf je angefangene 33 Mitglieder, bei Satzungsänderungen bei Anwesenheit von mindestens einem Mitglied auf je angefangene 20 Mitglieder des Kreisverbands, mindestens aber jeweils 15 Mitgliedern. Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag jederzeit festzustellen. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine innerhalb von 4 Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung in denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.
- An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
- Es ist ein Protokoll anzufertigen, welches von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist und zeitnah den Mitgliedern zugänglich gemacht wird. Es muss spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung nochmals formell zugestellt und von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
- Satzungsänderungen sind mit der Einladung anzukündigen. Sie können nicht auf einer Mitgliederversammlung mit verkürzter Ladungsfrist beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt im Rahmen ihrer Zuständigkeit über das politische Programm, über die Anträge der Mitglieder, der Ortsverbände, über Initiativanträge, Anträge der Kreistagsfraktion und des Vorstandes. Sie beschließt ferner über die Satzung. Zu ihren Aufgaben gehört die Wahl von Delegierten, dem Vorstand und Rechnungsprüfer*innen.
§ 6 Beschlussfassung
- Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes.
- Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In beiden Fällen werden Enthaltungen nicht mitgezählt. Satzungsänderungsanträge können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrags sein.
§ 7 Wahlen
- Die Wahlen von Vorstandsmitgliedern, Delegierten und Wahlbewerber*innen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Dabei werden Enthaltungen mitgezählt (absolute Mehrheit).
- Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Für den zweiten Wahlgang werden nur Kandidat*innen zugelassen, die im ersten Wahlgang mindestens 10 % der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Werden im zweiten Wahlgang keine Bewerber*in gewählt, entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
- Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Danach entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
- Bei Delegiertenwahlen erhalten nicht gewählte Bewerber*innen, den Status von „Ersatzdelegierten“ in der Reihenfolge der Höhe der Stimmenzahlen.
- Wahlen in gleichwertige Ämter können in einem Wahlgang erfolgen. Dabei hat jede*r Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Positionen zu besetzen sind.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes nach Gesetz und Satzung und ihm Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Kreisverband nach außen.
- Der Vorstand berichtet jährlich über seine Tätigkeit auf der Mitgliederversammlung ab.
- Voraussetzung für die Wahl in den Vorstand ist die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Kreisverband. Der Vorstand besteht aus 2 gleichberechtigten Sprecher*Innen und einer Schatzmeister*in. Es können max. 4 Beisitzer*Innen mit Stimmrecht zu gewählt werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren direkt in ihre Funktion gewählt.
- Der Vorstand bzw. einzelne Mitglieder des Vorstandes sind jederzeit abwählbar, bleiben aber bis zur Wahl einer/s Nachfolger*In im Amt. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig. Der Antrag ist mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Rücktritt oder Tod eines Vorstandsmitglieds gilt die Maßgabe des ersten Satzes sinngemäß.
- Mitglieder, die dem Kreistag, dem Landtag, dem Bundestag oder dem Europäischen Parlament angehören, dürfen nur als Beisitzer kandidieren. Eine Kandidatur für ein Amt im geschäftsführenden Vorstand ist nur zulässig, wenn dieses Amt andernfalls unbesetzt bleiben würde
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich, sofern keine datenschutzrelevanten Inhalte besprochen werden.
- Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen dem Vorstand die Ausübungen der Arbeitgeberfunktionen. Beschlüsse über Einstellungen und Kündigungen von Beschäftigten müssen einstimmig gefasst werden. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Kreisversammlung. Der Vorstand hat die jeweils nächste Mitgliederversammlung über erfolgte Einstellungen bzw. Kündigungen zu informieren. Als Tarifpartner für die Beschäftigten wird der Kreisvorstand von der Schatzmeister*in vertreten.
- Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Kreisverband stehen
- Der/Die Kreisgeschäftsführer/in kann nicht Vorstandsmitglied sein.
- Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus den beiden Sprecher*Innen und der Schatzmeister*in. Der Geschäftsführende Vorstand vertritt in prozess- und verfahrensrechtlichen Fragen, sowie gegenüber Kreditinstituten den Kreisverband nach außen. Die Vertretung kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 9 Teilhabe von Frauen (Frauenstatut), Kinderbetreuung
Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, sie sich selbst so definieren.
Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken.
- Alle Gremien des Kreisverbandes und der vom Kreisverband zu beschickende Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Postitionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.
- Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Absatz 4 und können ein Frauenvotum beantragen.
- Die Versammlungsleitung wird mindestens zur Hälfte von Frauen übernommen. Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/Offen), mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
- Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein Frauenvotum in den KV Gremien genügt der Antrag einer stimmberechtigten Frau für ein Frauenvotum.
- Die Mehrheit der Frauen der Versammlung/ Gremien hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Vorstand überwiesen werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Männern und Frauen sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben.
- Menschen mit Kindern, die im Kreisverband der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Geld für Kinderbetreuung erhalten. Das Verfahren regelt der Kreisvorstand.
§ 10 Rechnungsprüfer*innen
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Rechnungsprüfer*innen müssen Mitglied der Gliederung sein und dürfen kein Vorstandsamt auf gleicher Ebene bekleiden.
§ 11 Beitrags- und Kassenordnung
Kreis- und Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie.
Die Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes der Grünen Osnabrück - Land in der aktuell gültigen Fassung ist Bestandteil der Satzung.
§ 12 Ortsverbände
- Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände, deren räumlicher Tätigkeitsbereich sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde decken sollte.
- Ortsverbände müssen bei Gründung mindestens 7 Mitglieder mit Wohnsitz am Ort haben.
- Die Satzungen der Ortsverbände werden von ihren Mitgliedern nach eigenem Ermessen beschlossen, dürfen aber nicht dieser Satzung und der Landes- bzw. Bundessatzung widersprechen und müssen die innerparteiliche Demokratie gewährleisten.
- Hat ein Ortsverband keine eigene Satzung, gilt die Satzung des Kreisverbandes.
§ 13 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand hat die Vernetzung der Arbeit von Kreisvorstand und Ortsverbänden wahrzunehmen und in diesem Sinne die Kommunikation zu fördern. Er spricht Empfehlungen für die Arbeit des Kreisverbandes aus. Ihm gehören außer dem Kreisvorstand je eine*r Delegierte*r der noch nicht im Kreisvorstand vertretenen Ortsverbände, ein/e Vertreter*In der Grünen Jugend sowie ein Mitglied der Kreistagsfraktion, mit beratender Stimme an. Er wird vom Kreisvorstand bei Bedarf oder auf Wunsch mindestens eines Ortsverbandes mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen.
§ 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
- Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.