Satzung des Kreisverbandes Osnabrück-Land

verabschiedet am 13. 6. 95; geändert 30.1.99, 26.01.2014 und 18.02.2023
 

Präambel

Die Mitglieder der Partei Bündnis 90/ Die Grünen sind überzeugt, dass es zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele einer Organisation bedarf, die sich an Wahlen beteiligt und in den Parlamenten vertreten ist. Sie betrachten die parlamentarische Arbeit als ein Mittel unter anderen, getreu den Grundprinzipien - ökologisch, gewaltfrei, basisdemokratisch und sozial - ihr oberstes Ziel, den Lebensschutz, zu verwirklichen.

Sie fühlen sich verpflichtet, stets für die Gesamtinteressen der Bevölkerung tätig zu werden und bei allen Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte vorrangig auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen für alle Menschen und insbesondere für die kommenden Generationen bedacht zu sein. Die Offenheit zum Gespräch mit allen Personen und Gruppen, die sich in ihrem Wirken und Handeln mit den oben genannten Grundprinzipien in Einklang bringen lassen, gehören zum Selbstverständnis der Partei. Die unterschiedlichen Motive des jeweiligen Engagements werden anerkannt und toleriert, um die Offenheit, Lebensnähe und Vielfalt der grünen politischen Alternative zu bewahren.
 

§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet

Die Organisation ist ein Kreisverband der Partei Bündnis 90/ DIE GRÜNEN und führt den Namen: Bündnis 90 / DIE GRÜNEN, Kreisverband Osnabrück-Land. Die Kurzbezeichnung lautet : Grüne Kreisverband Osnabrück - Land. Ihr Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den Landkreis Osnabrück. Die Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes Niedersachsen von Bündnis 90 / DIE GRÜNEN sind bindend.
 

§ 2 Mitgliedschaft und Mitarbeit

(1) Mitglied kann jede Person werden, die das 14 Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Grundsätzen der Partei und ihres Programms bekennt und keiner anderen Partei angehört.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Ortsverbandes. Ist ein solcher nicht vorhanden, entscheidet der Kreisvorstand. Die Zurückweisung durch den Vorstand ist dem/der Bewerber/in gegenüber schriftlich zu begründen. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber/in bei der zuständigen Orts- bzw. Kreisversammlung Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen der Satzung teilzunehmen, insbesondere durch Ausüben des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen und durch Stellen von Anträgen im Rahmen dieser Satzung. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten und sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen sowie satzungsgemäß gefasste Beschlüsse anzuerkennen und die Beiträge pünktlich zu entrichten. Näheres regelt die die Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes .

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber der untersten Parteigliederung zu erklären.

Verstößt ein Mitglied gegen seine Pflicht, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten so kann der Vorstand der für den Beitragseinzug zuständigen Gliederung das Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als 3 Monate im Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Streichung kann das Mitglied Einspruch beim Kreisvorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Kreismitgliederversammlung. Das Mitglied wird zu dieser Versammlung eingeladen. Der Beschluss der Kreismitgliederversammlung ist unanfechtbar. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch die Kreismitgliederversammlung .  Näheres regelt § 5.1 und § 5.3 der Landessatzung. Berufungsinstanz ist die Kreis- bzw. Landesschiedskommission. Antragsberechtigt sind die Parteiorgane und das betroffene Mitglied.

 (5) Die Mitarbeit in der Partei steht allen BürgerInnen  und Gruppen offen, soweit deren Ziele nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Partei stehen. Über eine  Mitarbeit/Zusammenarbeit entscheidet die zuständige Kreismitgliederversammlung; befristet bis zur nächsten Kreismitgliederversammlung auch der Vorstand.
 

§ 3 Ortsverbände

(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände, deren räumlicher Tätigkeitsbereich sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt)Gemeinde decken sollte.

(2) Ortsverbände müssen bei Gründung mindestens 7 Mitglieder mit Wohnsitz am Ort haben.

(3) Die Satzungen der Ortsverbände werden von ihren Mitgliedern nach eigenem Ermessen beschlossen, dürfen aber nicht dieser Satzung und der Landes- bzw. Bundessatzung widersprechen und müssen die innerparteiliche Demokratie gewährleisten.

(4) Die Ortsverbände sind zur jährlichen Rechnungslegung dem Kreisvorstand gegenüber verpflichtet. des Auf die Rechnungslegung folgenden Jahres.

(5) Hat ein Ortsverband keine eigene Satzung, gilt die Satzung des Kreisverbandes entsprechend.

§ 4 Kreismitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Kreismitgliederversammlung (KMV). Sie wird mindestens zweimal jährlich vom Kreisvorstand mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen schriftlich in Textform und unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung einberufen. In begründeten Fällen kann die Ladungsfrist auf 5 Tage verkürzt werden. Zu Wahlen und Satzungsänderungen lädt der Vorstand schriftlich in Textform mit einer Frist von 3 Wochen ein.

(2) Anträge für die Tagesordnung müssen spätestens drei Wochen vor der Kreisversammlung schriftlich in der Kreisgeschäftsstelle vorliegen. Diese sind mit der Einladung an alle Mitglieder zu versenden. Die Befassung mit später eingereichten Anträgen ist möglich, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Dies gilt nicht für satzungsändernde Anträge. Kostenwirksame Anträge müssen mit einem Deckungsvorschlag versehen sein.

(3) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 3 % der Mitglieder, mindestens aber 15 Mitgliedern, bei Satzungsänderungen bei Anwesenheit von 5 % der Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag jederzeit festzustellen. Kommt eine Kreismitgliederversammlung aufgrund Beschlussunfähigkeit nicht zu Stande so ist die nächste Kreismitgliederversammlung beschlussfähig - außer für Satzungsänderungen - wenn ordnungsgemäß geladen wurde.

(4) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen sind 2/3-Mehrheiten erforderlich. In beiden Fällen werden Enthaltungen nicht mitgezählt. Satzungsänderungsanträge können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrags sein.

(5) Die Wahlen von Vorstandsmitgliedern, Delegierten und Wahlbewerbern sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Dabei werden Enthaltungen mitgezählt (absolute Mehrheit). Beim zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Danach entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Bei Delegiertenwahlen erhalten BewerberInnen, auf die weniger als die Hälfte der abgegebenen Stimmen entfallen, den Status von „Ersatzdelegierten“ in der Reihenfolge der Höhe der Stimmenzahlen. Wahlen in gleichwertige Ämter können in einem Wahlgang erfolgen. Dabei hat jede/r Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Positionen zu besetzen sind.

(6) Frauen sind mindestens paritätisch zu berücksichtigen. Kann dies nicht erreicht werden, bestimmt die Wahlversammlung das weitere Vorgehen. Reine Frauenlisten sind möglich.

(7) Die Kreismitgliederversammlung beschließt im Rahmen ihrer Zuständigkeit über das politische Programm, über die Anträge der Mitglieder, der Ortsverbände, über Initiativanträge und Anträge der Kreistagsfraktion und des Kreisvorstandes. Sie beschließt ferner über die Satzung, die Ökofonds-Satzung, die Schieds- und die Geschäftsordnung. Sie entscheidet über sämtliche Angelegenheiten des Kreisverbandes, die nicht anderen Organen übertragen sind. Zu ihren Aufgaben gehört die Wahl von Delegierten und des Kreisvorstandes sowie die Nominierung von Kandidaten für die Kreistagswahlen. Die Kreisversammlung wählt die Kreisschiedskommission und zwei Rechnungsprüfer/innen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.

(8) Die Kreismitgliederversammlung beschließt über die Einrichtung von Kreisarbeitsgemeinschaften, die thematische zusammenhängende Arbeitsfelder bearbeiten. Die Kreisarbeitsgemeinschaften sind nicht befugt, für den Kreisverband öffentliche Erklärungen abzugeben.

(9) Die Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich, wenn nicht ein gegenteiliger Beschluss gefasst wird. Es ist ein Protokoll anzufertigen, welches zeitnah den Mitgliedern zugänglich gemacht wird. Es muss spätestens mit der Einladung zur nächsten Kreisversammlung nochmals formell zugestellt und von der Kreisversammlung genehmigt werden.

(10) Außerordentliche Kreisversammlungen sind auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag eines Zehntels der Ortsverbände oder eines Zehntels der Mitglieder oder auf Antrag der grünen Kreistagsfraktion unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen.

(11) Eine Urabstimmung findet statt auf Antrag eines Drittels der Mitglieder zu Fragen des Programms und der Satzung des Kreisverbandes.

(12) Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Kreisversammlung mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch Urabstimmung der Mitglieder. Bei Auflösung fällt das Vermögen an die übergeordnete Parteigliederung.

§ 5 Kreisvorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes nach Gesetz und Satzung und ihm Rahmen der Beschlüsse der Kreisversammlung. Er stellt einen jährlichen Haushaltsplan und eine Finanzplanung mindestens für die folgenden zwei Jahre auf und legt den Haushaltsplan der Kreisversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Vorstand legt jährlich Rechenschaft über seine Tätigkeit gegenüber der Kreisversammlung ab. Der Vorstand ist mindestens paritätisch mit Frauen zu besetzen. Entsprechend ist auch die Doppelspitze paritätisch zu besetzen.

(2) Der Kreisvorstand besteht aus 2 gleichberechtigten SprecherInnen, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in. Es können BeisitzerInnen mit Stimmrecht zugewählt werden. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Kreismitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bzw. einzelne Mitglieder des Vorstandes sind jederzeit abwählbar, bleiben aber bis zur Wahl einer/s NachfolgerIn im Amt.

(3) Der Vorstand sollte mindestens paritätisch mit Frauen besetzt sein. Kann dies auch bei einer 2. Wahl nicht erreicht werden, so ist durch erneute (3.) Wahl eine andere Zusammensetzung zulässig.

(4) Dem Kreisvorstand sollten keine Mandatsträger/innen auf gleicher Ebene angehören, um Ämterhäufung zu vermeiden.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich.

(6) Der Kreisvorstand kann einen Kreis-Ökofonds verwalten. Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Grundlage bildet hierfür die Ökofonds- Satzung des Kreisverbandes.

(7) Der Vorstand ist nicht berechtigt, finanzielle Verpflichtungen einzugehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist. Für vom Kreisvorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.

(8) Beschlüsse über Einstellungen und Kündigungen von Beschäftigten müssen einstimmig gefasst werden. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Kreisversammlung. Beschlüsse über Einstellungen und Kündigungen sind auch im Rahmen ihrer finanziellen Deckung zu fassen. Der Vorstand hat die jeweils nächste Kreisversammlung über erfolgte Einstellungen bzw. Kündigungen zu informieren. Als Tarifpartner für die Beschäftigten wird der Kreisvorstand von der Kassiererin/ dem Kassierer vertreten.

§ 6 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand hat die Vernetzung der Arbeit von Kreisvorstand und Ortsverbänden wahrzunehmen und in diesem Sinne die Kommunikation zu fördern. Er spricht Empfehlungen für die Arbeit des Kreisverbandes aus. Ihm gehören außer dem Kreisvorstand je eine/r Delegierte/r der noch nicht im Kreisvorstand vertretenen Ortsverbände, ein/e VertreterIn der Grünen Jugend sowie die Mitglieder der Kreistagsfraktion, soweit sie Parteimitglieder sind, mit beratender Stimme an. Er wird vom Kreisvorstand bei Bedarf oder auf Wunsch mindestens eines Ortsverbandes mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen
 

§ 7 Schiedskommission

Der Kreisverband wählt eine Schiedskommission, bestehend aus einem/einer Vorsitzenden und zwei BeisitzerInnen nebst deren VertreterInnen. Mitglieder der Schiedskommission dürfen nicht Mitglieder des Kreis- oder eines OV-Vorstandes sein oder in einem beruflichen oder finanziellem Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen. Sie sind nicht abwählbar. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Für die Verhandlungen gilt die Schiedsordnung des Landesverbandes. Die Aufgabe der Schiedskommission besteht darin,

1. Streitigkeiten innerhalb des Kreisverbandes zu schlichten;

2. Ordnungsmaßnahmen zu treffen;

 Ordnungsmaßnahmen können gegen Mitglieder nur verhängt werden, wenn diese gegen die Satzung oder das Programm verstoßen oder in anderer Weise das Ansehen der Partei oder die Zusammenarbeit in der Partei mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind: Verwarnung, Ausschluss und Enthebung von Leitungsfunktionen und Parteiausschluss.

Der Ausschluss von Leitungsfunktionen ist zu befristen. Ein Parteiausschluss darf nur verhängt werden, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und deshalb der Partei schwerer Schaden zustößt.

Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände können verhängt werden, wenn diese die Bestimmungen der Satzungen missachten oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln. Diese sind: Verweis, Amtsenthebung von Vorständen oder Mitgliedern derselben und Auflösung von Gebietsverbänden. Die Auflösung von Gebietsverbänden oder sowie die Amtsenthebung ganzer Organe derselben sind nur zulässig, wenn diese vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstoßen und deshalb der Partei schwerer Schaden zustößt.

Für Berufungsfälle ist die Landesschiedskommission zuständig.

 Ist eine Schiedskommission nicht gewählt, gilt: In dringenden und schwerwiegenden Fällen kann auch der Kreisvorstand ein Mitglied, einen Gebietsverband von der Ausübung der Rechte bis zur Entscheidung des Landesschiedsgerichtes ausschließen.
 

§ 8  KreisgeschäftsführerIn

Der/Die Kreisgeschäftsführer/in kann nicht Vorstandsmitglied sein.
 

§ 9 Die Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes der Grünen Osnabrück - Land vom 26.03.2011 ist Bestandteil der Satzung


 

Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes Osnabrück-Land

von der Kreismitgliederversammlung beschlossen am 26.3.2011 , geändert am 26.01.2014
 

§ 1 Spenden und Beiträge

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt mindestens 1 % des Nettoeinkommens, mindestens jedoch 5 Euro. Über Ausnahmeregelungen entscheidet der zuständige Ortsverband Die Differenz zum an Landes- und Bundesverband abzuführenden Betrag trägt der betreffende Ortsverband.

(2) Kreistags- und Ratsmitgliedern, die auf Grünen Listen kandidiert haben, leisten neben ihren Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge. Der Sonderbeitrag soll mindestens 50 % der Höhe der Aufwandsentschädigung betragen. Diese Sonderbeiträge kommen der Parteigliederung zu gute, auf deren Ebene das Mandat besteht.

(3a) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die durch die Grüne Partei oder deren Abgeordnete ein Amt in einer öffentlichen Institution, wie Sparkasse, Wasserverband, etc. erhalten.

(3) Die Beiträge werden vom Kreisverband für alle Ortsverbände eingenommen. Die Verteilung des Anteils des Mitgliedsbeitrages erfolgt am Ende des Jahres in der Art, dass der nach Abzug der Abgaben an Landes- und Bundesebene verbleibende Beitragsanteil je zur Hälfte dem Kreisverband und dem jeweiligen Ortsverband zukommt. Leistet Ein Kreistagsmitglied seinen Sonderbeitrag an den Ortsverband, werden die Ansprüche des Ortsverbandes an den Kreisverband um diese Beiträge verringert.

(4) Spenden an einzelne Ortsverbände bzw. an den Kreisverband stehen dieser Parteigliederung zu 100% zur Verfügung.

(5) Finanzschwache Ortsverbände können auf Antrag Unterstützung für die politische Arbeit erhalten.

(6) Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen sind nur der/die KreiskassiererIn bzw. die Beauftragten des Landesverbandes berechtigt.

(7) Für die Spendenbescheinigungen dürfen nur die vom Landesverband freigegebenen Vordrucke verwendet werden. Es verbleibt eine Durchschrift beim Kreisverband, eine weitere geht an den Landesverband.
 

§ 2 Kassenführung

(1) Die Ortsverbände entscheiden autonom über die ihnen zustehenden Gelder. Sie sind nur den bindenden Vorschriften von Gesetzen und den entsprechenden Satzungsteilen ihrer und höherstehender Gliederungen verpflichtet.

(2) Die Ortsverbände können zwischen einer eigenständigen Kassen- und Buchführung und der Übertragung dieser Aufgabe auf den Kreisverband in Person des der KreiskassiererIn wählen.

(3) Die Ortsverbände benennen eine Person dem Kreisvorstand als Ansprechpartner/in in Finanzangelegenheiten.

(4) Die Ortsverbände, die eigenständig die Kassenführung betreiben und ein eigenes Girokonto haben, müssen über Einnahmen und Ausgaben Buch führen. Am Ende des Jahres, spätestens zum 30.1. des folgenden Jahres, sind sämtliche Belege über die Kontoführung dem/der KreiskassiererIn zu übergeben. Idealerweise arbeiten die Ortsverbände mit dem gleichen EDV-Programm wie der Kreiskassierer.

(5) Die Ortsverbände, die kein eigenständiges Girokonto haben, aber eine Barkasse führen, haben über die vorausgezahlten Gelder Buch zu führen und wenigstens einmal, zum Ende des Jahres, spätestens zum 30.01. des folgenden Jahres, mit dem/der KreiskassiererIn abzurechnen.

(6) Ausgaben und Einnahmen sollen möglichst in dem Jahr verbucht werden, in dem sie angefallen sind. Wenn Rechnungen erst im folgenden Jahr bezahlt werden, sind sie als Verbindlichkeit im alten Jahr zu verbuchen, soweit sie dann schon vorliegen.

(7) Die Begleichung von Rechnungen sowie die Erstattung von Auslagen durch den/die KreiskassiererIn können nur erfolgen, soweit genügend Gelder auf dem 0V-Konto vorhanden sind. Darüber hinausgehende Zahlungen können nur erfolgen, wenn der Kreisvorstand vorher zugestimmt hat.

(8) Geringfügige Ausgaben sollten möglichst über einen längeren Zeitraum gesammelt und als Sammelbeleg eingereicht werden. Dieses betrifft insbesondere die Erstattung für Fahrtkosten für den OV bzw. KV. Hier sollte je nach Aufkommen jährlich oder halbjährlich abgerechnet werden.

(9) Abrechnungen für Fahrten zu Landes- oder Bundesdelegiertenkonferenzen sind sofort, spätestens jedoch 3 Monate nach den Fahrten bei der Kreiskasse einzureichen.

(10) Alle Ansprüche auf Fahrtkostenerstattung verfallen am 31.01. des folgenden Jahres.

(11) Vor der Einreichung bei dem/der KreiskassiererIn sind die Belege von 2 Vorstandsmitgliedern des Ortsverbandes, (darunter möglichst Kassierer/in) als ”sachlich richtig" zu kennzeichnen.

(12) Die für die Finanzen zuständigen Personen im Kreis und in den Ortsverbänden sind dazu aufgefordert, für eine möglichst vollständige Kostenaufstellung zu sorgen, um die stillschweigend gespendeten Gelder möglichst vollständig zu erfassen.

(13) Bei Delegationen gilt die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes, solange keine eigene beschlossen worden ist.

(14) Die Mitgliederversammlung wählt zwei RechnungsprüferInnen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine direkt aufeinander folgende Wiederwahl ist nur einmal möglich. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden RechnungsprüferInnen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

(15) Der/die Kassiererin des Kreisverbandes ist verantwortlich für

  1. die Erstellung und Kontrolle der Finanzplanung für den Kreisverband
  2. eine ordnungsgemäße Buchhaltung im Rahmen geltender Gesetze, soweit er/sie die Buchhaltung selbst durchführt oder sie delegiert
  3. die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe und die Überwachung der rechtzeitigen Eingänge der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Forderungen
  4. den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung
  5. die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichts nach dem Parteiengesetz.
  6. die Einberufung der Versammlung der Ortsverbandskassierer/innen zur Vorbereitung des nächsten Haushalts sowie Abstimmung sonstiger Fragen der Finanzplanung
  7. die regelmäßige Information des Kreisvorstandes über die Finanzsituation des Kreisverbandes mindestens einmal im Quartal.

(16) Laufende Ausgaben können von der Geschäftsführung bis zu einer Höhe von 50 Euro selbständig getätigt werden, bis zur Höhe von 200 Euro nach Zustimmung des/der KreiskassiererIn. Ist ein Haushaltsansatz vorhanden, können Ausgaben im Rahmen des Ansatzes durch den Kreisvorstand genehmigt oder durchgeführt werden.

(17) Der Kreisverband ist gehalten, Rücklagen anzulegen.

(18) Der Kreisverband ist angehalten, sein Konto bei einer ökologisch und sozial orientierten Bank zu führen.

  1. Die Vollmacht zur Führung des Kontos hat der/die KreiskassiererIn.
  2. Der/die KreisgeschäftsführerIn hat Informationsrechte bei der Bank (um z.B. Kontoauszüge abholen oder ausdrucken zu können).
  3. Weitere Bankvollmachten für die Vertretung des/der Kreiskassiers/in können durch Vorstandsbeschluss erteilt werden.

Kreistagsfraktion

Filiz Polat (MdB)

Anne Kura (MdL)

Volker Bajus (MdL)

GRUENE.DE News

Neues