Beitrags- und Kassenordnung

Beschlossen am 17.02.2024, KMV in Melle

§ 1       Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag soll mindestens 1% vom Nettoeinkommen betragen. Über Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen, die ihre Beiträge nicht steuerlich geltend machen können, entscheidet der Kreisvorstand auf Antrag.
  2. Die Beiträge sollen im Voraus an den Kreisverband geleistet werden. Der Kreisverband zahlt die ihm vom Landesverband zur Quartalsmitte in Rechnung gestellten Beitragsanteile für den Landes- und Bundesverband (Voraussetzung zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zur LDK). Der Vorstand ist verantwortlich für die Pflege der Mitgliederdatei.

 

§ 2       Mandatsbeiträge

  1. Mandats- und Amtsträger*innen und vom Vorstand oder der Fraktion entsandte Personen in Aufsichtsgremien leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge an die jeweilige Gliederung (Kreisverband oder Ortsverband). Falls kein Ortsverband mit eigener Kasse besteht, sind die Mandatsbeiträge der Ortsebene an den Kreisverband zu zahlen.
  2. Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge von Amts- und Mandatsträger*innen und entsandten Personen beträgt mindestens 30 % der jeweiligen Aufwandsentschädigung. Auf Zuschläge für Funktionen wie z.B. Fraktionsvorsitzen oder stv. Bürgermeister*in wird analog ein Beitrag von 30 % erhoben.
  3. Für Amtsinhaber und Mandatierte, die die Mandatsbeiträge nicht steuerlich geltend machen können, können die Beiträge auf Antrag um die Hälfte reduziert werden, Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat können auf Antrag bei den Mandatsbeiträgen berücksichtigt werden.
  4. Die Mandatsträger*innenbeiträge werden an den KV gezahlt. Der/die Schatzmeister*in informiert im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes parteiintern an die KMV über die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung. Hierfür teilen die Mandatierten und entsandten Personen den Schatzmeister*innen vorab die erhaltenen Aufwandsentschädigungen und die tatsächlich gezahlten Sitzungsgelder mit.

 

§ 3       Spenden

  1. Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern der/ die Spender*in nichts anderes verfügt hat.
  2. Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ist nur die Kreisschatzmeister*in des Kreisverbandes berechtigt. Für Zuwendungsbestätigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt bei dem ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift der unterschriebenen Bestätigungen.

 

§ 4       Haftung

  1. Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die keine Deckung im Vermögen und auf dem Konto und der Handkasse vorhanden ist. Ein negatives Reinvermögen ist nicht zulässig. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
  2. Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

 

§ 5       Kassenführung und Haushalt

  1. Der Kreisverband und seine Untergliederungen dürfen ihre finanziellen Mittel ausschließlich für die den Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz obliegenden Aufgaben verwenden.
  2. Die Mitglieder des Kreisvorstandes des Kreisverbandes, insbesondere der/die Schatzmeister*in sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung, für die Erfassung und Vollständigkeit der Buchführung, für die Finanzplanung, für die regelmäßige Überprüfung der Beitragszahlungen und deren Höhe und für den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlages des/der Schatzmeister*in jährlich einen Haushaltsentwurf. Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Darüber hinaus stellt der/die Schatzmeister*in eine mittelfristige Finanzplanung auf, aus der die Vermögensentwicklung und die Rücklagen für Wahlkämpfe hervorgehen. Soweit ein Haushaltsentwurf nicht aufgestellt wird, dürfen nur Ausgaben erfolgen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht. Neue Verpflichtungen dürfen außer für den laufenden Geschäftsbetrieb nicht eingegangen werden. Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, legt der/die Schatzmeister*in der Mitgliederversammlung unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor. Umschichtungen zwischen einzelnen Haushaltstiteln sind durch Vorstandsbeschluss möglich. Hierzu ist die Zustimmung des/der Schatzmeister*in notwendig. Weiteres kann in einer Geschäftsordnung des Kreisvorstands festgelegt werden.
  4. Der Kreisverband hat für eine angemessene Finanzverteilung zwischen KV und OV zu sorgen. Dazu kann die Kreismitgliederversammlung eine Verteilung der Zuschüsse aus der staatlichen Grundfinanzierung zwischen den Kreis- und Ortsverbänden beschließen. Die Kreismitgliederversammlung kann von den Ortsverbänden an den Kreisverband abzuführende Beitragsanteile festsetzen.
  5. Ein Ortsverband kann zwecks Verwaltungsvereinfachung die Kassenführung an den Kreisverband per MV-Beschluss abgeben, entweder durch a) Übergabe der Verwaltungsarbeiten, wie z.B. die Buchführung, wobei die Finanzautonomie beim OV verbleibt oder durch b) Verzicht auf die Finanzautonomie und Übertragung an den KV, wobei der KV dem OV finanzielle Mittel nach Vereinbarung bereitstellt.
  6. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Kreisverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.
  7. Die Finanzen der Kreisverbände der Grünen Jugend werden über die zugeordneten Gliederungen von B90/Die Grünen verwaltet. Eigene Bankkonten/Barkassen von Untergliederungen der Grünen Jugend Niedersachsen sind nur in Ausnahmefällen (bei Erhalt von öffentlichen Zuschüssen) mit Zustimmung des Landesvorstandes und des Landesfinanzrates von B90/Die Grünen zulässig. Die Rechenschaftspflicht in diesen Fällen besteht gegenüber dem zugeordneten Gebietsverband von B90/Die Grünen.

 

§ 6       Rechenschaftsbericht

  1. Die Mitglieder des Kreisvorstandes des Kreisverbandes sind verantwortlich für die ordnungsgemäße und fristgerechte Erstellung des mit den Ortskassen konsolidierten Rechenschaftsberichtes des Kreisverbandes nach dem Parteiengesetz und die Abgabe an den Landesverband bis zum 31.03. des folgenden Jahres.
  2. Der Rechenschaftsbericht der Ortsverbände mit Finanzautonomie ist umgehend nach Erstellung, spätestens am 15.02. des folgenden Jahres beim Kreisverband abzugeben. Kommt ein Ortsverband seiner Rechenschaftspflicht nicht nach, so sind nachfolgende Sanktionen gegen den Ortsverband möglich: Reicht ein Ortsverband seinen finanziellen Rechenschaftsbericht verspätet ein, muss er beginnend mit dem 01.03. je angefangene Woche bis zur Abgabe des Berichts 300 EUR Entschädigung an den Kreisverband zahlen. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Kreisvorstand. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes an den Landesverband gefährdet, kann der Kreisverband die Kassenführung des Ortsverbandes an sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.
  3. Der konsolidierte Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes (KV inkl. OVs) wird vor Abgabe an den Landesverband im Kreisvorstand beraten. Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandmitglied muss der/die Vorsitzende den Bericht bestätigen.

 

§ 7       Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen

  1. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer*innen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes muss dem Rechenschaftsbericht unter Beachtung der Abgabefristen beigelegt werden.
  2. Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen, Kopien der Zuwendungsbestätigungen (nur beim KV) und die Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes - inklusive der Ortsverbände - müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

Kreistagsfraktion

Filiz Polat (MdB)

Anne Kura (MdL)

Volker Bajus (MdL)

Regionales

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