Geschäftsordnung Kreismitgliederversammlung BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Osnabrück-Land
Beschlossen am 21.03.2026, KMV in GM-Hütte
I. Präsidium
- Zu Beginn der Versammlung wird auf Vorschlag des Kreisvorstandes ein paritätisch besetztes Präsidium gewählt. Insgesamt soll mindestens 50% des Kreisvorstandes dem Präsidium angehören.
- Das Präsidium leitet die Versammlung unparteiisch und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung.
- Wird der Vorschlag des Kreisvorstandes abgelehnt, können aus der Versammlung weitere Vorschläge gemacht werden. Über die vorgeschlagenen Personen wird einzeln abgestimmt.
II. Tagesordnung
- Das Präsidium legt den Entwurf des Kreisvorstandes für die Tagesordnung vor.
- Die Kreismitgliederversammlung entscheidet zu Beginn über die Tagesordnung. Änderungsanträge sind zulässig und werden in der Regel nach einer kurzen Begründung und gegebenenfalls einer Gegenrede abgestimmt. Anschließend findet eine Schlussabstimmung über die gesamte Tagesordnung statt.
III. Antragskommission
- Bei komplexer Antragslage kann der Kreisvorstand eine Antragskommission einsetzen.
- Die Antragskommission prüft Anträge auf ihre formale Zulässigkeit und bringt sie in sinnvolle Zusammenhänge. Hierzu können grundsätzlich Gespräche mit den Antragsteller*innen stattfinden.
IV. Anträge
- Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.
- Anträge, welche im Vorfeld der Kreismitgliederversammlung zu stellen sind, müssen beim Kreisvorstand schriftlich eingereicht werden sowie den Namen der Antragsteller*innen als auch den Wortlaut des Antrags enthalten.
- Gegenstand der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist der jeweils zur Abstimmung gestellte Antrag in seiner aktuellen Fassung.
- Änderungsanträge beziehen sich auf einen konkreten Antrag und sind vor der Abstimmung über den jeweiligen Hauptantrag zu behandeln. Wird ein Änderungsantrag angenommen, ist der entsprechend geänderte Antrag Grundlage der weiteren Abstimmung. Liegen mehrere Änderungsanträge zu einem Antrag vor, wird in der Regel zunächst über den weitestgehenden Änderungsantrag abgestimmt. Auf Antrag ist es möglich, Anträge alternativ abzustimmen bzw. Meinungsbilder über verschiedene alternative Anträge zu erstellen. Danach folgt die Schlussabstimmung.
- Finanzwirksame Beschlüsse bedürfen des Votums des Kreisfinanzrates und müssen vor der Versammlung diesem vorgelegt werden.
- Soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes bestimmen, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Der Kreisvorstand kann bei Bedarf angemessene Antragsfristen festlegen. Diese sind zwingend mit Einladung der Kreismitgliederversammlung bekannt zu geben. Nach Ablauf dieser Frist können Anträge nur noch vom Kreisvorstand oder als Dringlichkeitsantrag eingereicht werden.
Wird in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung keine anderweitige Frist benannt, gilt: Anträge können bis zum Redaktionsschluss der Tischvorlage gestellt werden. Dieser ist mit Aussendung der ersten Einladung zur Kreismitgliederversammlung bekannt zu geben.
Lediglich Änderungsanträge, die sich auf modifizierte Anträge oder auf Anträge in der Tischvorlage beziehen, können noch während der Beratung des Tagesordnungspunktes eingebracht werden.
Dringlichkeitsanträge können während der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Über ihre Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Geschäftsordnungsanträge können während der Mitgliederversammlung gestellt werden und sind sofort zu behandeln. Alles weitere regelt Punkt V. - Soll über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt eine erneute Aussprache und Beschlussfassung stattfinden, ist ein Rückholungsantrag zu stellen. Dieser muss beim Präsidium beantragt werden, ist sofort zu befassen, und benötigt zur Annahme die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
V. Geschäftsordnungsanträge
- Das Präsidium sowie jede*r Stimmberechtigte der Versammlung kann jederzeit Anträge zur Geschäftsordnung stellen.
- Geschäftsordnungsanträge betreffen den Ablauf der Mitgliederversammlung und sind vor Sach- und Änderungsanträgen zu behandeln. Liegen mehrere Geschäftsordnungsanträge vor, so wird über sie in der Reihenfolge ihrerAntragstellung abgestimmt. Anträge zur Geschäftsordnung sind ausschließlich solche:
- auf Nichtbefassung
- auf Schluss der Debatte
- auf Schluss der Redeliste
- auf Wiedereröffnung der Debatte
- auf Abwahl des Präsidiums oder eines seiner Mitglieder
- auf Abwahl der Antragskommission oder eines ihrer Mitglieder
- auf Änderung der Tagesordnung
- auf eine Pause
- auf Begrenzung der Redezeit
- auf nochmalige Abstimmung
- auf geheime Abstimmung
- auf nochmalige Verlesung der zur Abstimmung anstehenden Anträge
- auf Feststellung der Beschlussfähigkeit
- darauf, jemandem außerhalb der Redeliste oder von außerhalb der Versammlung das Wort zu erteilen
- Ein Geschäftsordnungsantrag wird unmittelbar nach Beendigung des laufenden Redebeitrags verhandelt.
- Zu einem Geschäftsordnungsantrag ist je eine höchstens einminütige Begründung und Gegenrede zugelassen.
- Ein Geschäftsordnungsantrag ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen.
- Ein Geschäftsordnungsantrag, der die inhaltliche Behandlung von Fragen des Themengebietes eines bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunktes zum Ziel hat, bedarf der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
VII. Rederecht
- Sofern Redezeiten festgelegt werden, werden diese im Vorfeld durch den Kreisvorstand bestimmt und mit der Aussendung der Tischvorlage bekannt gemacht. Die festgelegte Redezeit gilt einheitlich für alle Redebeiträge zu diesem Tagesordnungspunkt. Änderungen können durch Geschäftsordnungsanträge der Versammlung beschlossen werden.
Das Präsidium achtet auf die Einhaltung der festgelegten Maximalredezeiten. Das Präsidium kann jederzeit eine Begrenzung der Debatte nach Zeit oder Anzahl der Wortbeiträge vorschlagen. Bei Widerspruch aus der Versammlung ist über den Vorschlag abzustimmen. - Das Präsidium führt eine Redeliste und erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Dabei sind die Vorgaben des Frauenstatuts sowie die Zielsetzungen des Vielfaltsstatuts zu beachten.
- Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
- Jeder Antrag kann zu Beginn seiner Beratung durch die Antragstellerin oder den Antragsteller begründet werden. Das Recht auf Antragsbegründung kann nur durch einen Beschluss auf Nichtbefassung entfallen.
- Redeberechtigt im Rahmen der Redeliste sind die stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung. Gästen kann durch das Präsidium Rederecht erteilt werden; bei Widerspruch aus der Versammlung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Persönliche Erklärungen sind nur zum Ende eines Tagesordnungspunktes zulässig und sollen eine Dauer von einer Minute nicht überschreiten.